Gesetzliche Grundlagen

Jeder schwangeren Frau steht Hebammenhilfe zu. Dafür gibt es eine gesetzliche Regelung bei der (fast) alle Kosten durch die Krankenkasse übernommen werden. Diese Betreuung schließt die Zeit der Schwangerschaft (Schwangerenvorsorge), die Geburt und die Zeit des Wochenbettes mit ein. In dieser Zeit ist die Hebamme Ansprechpartner für Hilfe und Unterstützung in sämtlichen Fragen. Die Hebamme kann grundsätzlich frei durch die Schwangere gewählt werden. In der Schwangerenvorsorge können von ihr alle Untersuchungen zur Beobachtung einer normalen Schwangerschaft durchgeführt werden, wobei von ihr auch weitere Untersuchungen veranlaßt werden können. Bei Problemen oder Beschwerden kann z.B. mittels naturheilkundlichen Mitteln geholfen werden. Die Nachsorge steht Ihnen in den ersten 10 Tagen nach der Geburt täglich zu. Bis zu 8 Wochen danach können Sie von der Hebamme weitere 16 Mal besucht werden. Ab der 9. Woche, bis zu einem dreiviertel Jahr, sind weitere 8 Besuche bzw. telefonische Beratungen möglich. Bei dringendem Bedarf kann die Hebamme sie auf ärztliche Anordnung auch häufiger betreuen.